Der Begriff „Dritte Halbzeit“ ist vielen Amateurfußballern geläufig. Allerdings nicht unbedingt in seiner offiziellen Bedeutung. Die Hooliganszene benutzt diesen Terminus nämlich für Kämpfe verfeindeter Gruppierungen vor oder nach Fußballspielen. Einen offiziellen Status erreichte der Ausdruck spätestens in einem Fall des Bundesgerichtshofes. Dieser bediente sich dem Ausdruck „Dritte-Halbzeit-Fall“ in seiner einschlägigen Pressemitteilung. Unser Artikel befasst sich allerdings mit schöneren Dingen im Leben. Bei Amateursportlern steht der Begriff „Dritte Halbzeit“ für alle Feierlichkeiten nach einem Fußballspiel.

Gerne nehmen Amateurfußballer auch den Begriff „Revanche an der Theke“ in den Mund. Damit tritt die Wichtigkeit von Sieg, Unentschieden oder Niederlage automatisch etwas in den Hintergrund. Vielmehr ist die Triebfeder für die Ausübung des Hobbys „Fußball“ vielfältig. Punkte und Tore sind nur zwei Mosaiksteine eines großen Ganzen. Teamfähigkeit und Fairness dem Kontrahenten gegenüber stehen bei vielen an oberster Stelle. Warum also nicht nach dem Spiel im Vereinsheim mit einem Spezi oder Bier auf die Freundschaft anstoßen?

Früher mag es eine Wiese für den Vergleich von zwei Fußball-Teams getan haben. Mittlerweile beinhalten schmucke Anlagen von Vereinen wesentlich mehr. Wir berichteten bereits über zweckmäßige Einrichtungen, die für den Ablauf von Fußballspielen verantwortlich sind. Rasenpflege ist und bleibt der unbedingte Nährboden für den Erhalt von Fußballplätzen. Doch Vereinsleben geht heutzutage weit über die 90 Minuten Fußballsport hinaus. Es spielt sich zu größten Teilen an einem ganz bestimmten Ort auf dem Klubgelände ab. Je nach Region wird dieser Treffpunkt „Vereinsheim“, „Sportheim“ oder „Klubhaus“ genannt. Hier kommen Alt und Jung, Aktive und Passivsportler, aber auch Vereinsmitglieder und Fans, Funktionäre sowie Sportler des Gegners zusammen. Für ein intaktes Vereinsleben ist ein derartiges Schmuckkästchen ebenso nicht wegzudenken wie ein Fußballplatz für die Mannschaften.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Varianten. Das Vereinsheim in Eigenregie geführt oder an einen Gastronomen verpachtet. Ersteres bietet in Sachen Flexibilität wesentlich mehr Freiräume. Der Klub bleibt sein „eigener Herr“ und kann viele Dinge wie Öffnungszeiten oder Angebot selbst bestimmen. Allerdings gibt es auch Haken. So bedarf es viele „fleißige Bienchen“, die sich ehrenamtlich in den Ausschank stellen. Nicht zu vergessen sind gesetzliche Pflichten als Hausherr. An oberster Stelle ist dabei die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zu nennen. Der Verein fungiert als Betreiber des Vereinsheims und muss damit „im Rahmen des Verkehrsüblichen alles unternehmen, um die die Besucher seines Vereinsheimes vor Schäden zu bewahren.“ Hierzu zählt ein riesiger Aufgabenkatalog. Beginnend mit der Schneeräumpflicht vor dem Klubhaus, bis zur Sicherheit von Sitzmobiliar oder Vermeidung von Rutsch- bzw. Stolperfallen. Das alles sind Pflichten, die nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. „Wo kein Kläger, da kein Richter“ oder „Es ist noch nie etwas passiert“ sind an dieser Stelle unangebrachte Floskeln. Im Fall der Fälle trifft die Haftung unter Umständen den Verein empfindlich. Bei einer Vermietung an Dritte gehen all diese Pflichten automatisch an den Mieter des Sportheims über.

Foto oben: Florian Geiger